Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma SUREVISION Mustafa Tek


SUREVISION Mustafa Tek
Kleine Hasengasse 11
74360 Ilsfeld
Telefon: 0151 29113271
E-Mail: info@surevision.de
Stand: 01.01.2026


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
    SUREVISION Mustafa Tek, Kleine Hasengasse 11, 74360 Ilsfeld,
    nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt,
    und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
  2. Der Auftragnehmer plant, verkauft, liefert, installiert, konfiguriert und wartet sicherheitstechnische Systeme, insbesondere:
    • Videoüberwachungsanlagen
    • Alarm- und Einbruchmeldesysteme
    • Türsprechanlagen und Zutrittslösungen
    • dazugehörige Netzwerk- und Systemtechnik
    • softwarebasierte Lösungen zur Bedienung, Aufzeichnung und Auswertung.
  3. Auftraggeber können Verbraucher im Sinn von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch und Unternehmer im Sinn von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch sein.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt.

§ 2 Leistungsarten und Vertragsstruktur

  1. Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung:
    • Lieferung von Geräten, Komponenten und Software
    • Lieferung mit Montage und Inbetriebnahme
    • Dienstleistungen ohne Materialeinsatz, zum Beispiel Planung, Konzeption, Parametrierung, Programmierung, Optimierung, Fehlersuche, Fernsupport.
  2. Verträge des Auftragnehmers sind in der Regel Kauf- und Dienstleistungsverträge. Ein werkvertraglicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich als solche Beschaffenheits- oder Erfolgsgarantie vereinbart ist.
  3. Lieferengpässe und Ersatzgeräte:
    Sollte ein im Angebot oder Auftrag genanntes Gerät nicht mehr lieferbar sein oder sich der Einkaufspreis bei Lieferanten wesentlich ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein technisch gleichwertiges oder besseres Ersatzgerät zu liefern. Der Auftraggeber wird hierüber informiert. Sollten durch die Anpassung Mehrkosten entstehen, werden diese nach § 5a geregelt.
  4. Bei Reparatur-, Fehlersuch- und Instandsetzungsaufträgen schuldet der Auftragnehmer grundsätzlich eine fachgerechte Dienstleistung nach bestem fachlichem Wissen und sorgfältiger Prüfung. Ein bestimmter Reparaturerfolg oder die vollständige und dauerhafte Beseitigung eines Fehlers wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Erfolg vereinbart wurde.

Die aufgewendete Arbeitszeit sowie eingesetztes Material sind auch dann zu vergüten, wenn:
• der festgestellte Mangel nur vorübergehend auftritt und bei der Prüfung nicht reproduziert werden kann,
• die wirtschaftliche Instandsetzung objektiv nicht mehr sinnvoll ist, zum Beispiel Totalschaden, hoher Materialbedarf im Verhältnis zum Zeitwert,
• die Ursache der Störung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegt, zum Beispiel bauseitige Leitungs- oder Stromprobleme, Drittgeräte, Software oder Providerdienste.

In diesen Fällen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über weitere Optionen.

  1. Der Auftragnehmer schuldet eine Ausführung nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik in Deutschland und unter Beachtung einschlägiger Normen und Herstellervorgaben, soweit diese auf die vereinbarte Leistung anwendbar sind. Eine Garantie für ständige Verfügbarkeit oder vollständigen Schutz vor Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Sabotage oder sonstigen Straftaten besteht nicht.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
    • schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
    • Freigabe des schriftlichen Angebots durch den Auftraggeber, zum Beispiel per E-Mail, oder
    • Beginn der Ausführung der Leistung mit Kenntnis des Auftraggebers.
  3. Bestellungen können persönlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Ein Online-Shop besteht nicht.
  4. Planungsunterlagen, Zeichnungen, Stücklisten, Konfigurationen und Berechnungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

§ 4 Leistungsumfang

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Leistungsverzeichnis.
  2. Zeichnungen, Pläne, Kamerapositionierungen, Netzwerk- und Speicherkonzepte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Kleine Abweichungen, die Funktion und Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
  3. Änderungen des technischen Aufbaus im Rahmen des technischen Fortschritts sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Bruttopreis angegeben ist.
  2. Der Auftragnehmer akzeptiert folgende Zahlungsarten:
    • Barzahlung
    • Überweisung
  3. Der Auftragnehmer kann Lieferung oder Leistung nach eigener Wahl:
    • gegen Vorkasse oder
    • auf Rechnung erbringen.

Eine Anzahlung ist grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, sie wird im Einzelfall vereinbart.

  1. Rechnungsbeträge sind fällig, wie auf der Rechnung angegeben. Wird dort keine Zahlungsfrist genannt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
  2. Gerät der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen nach § 288 BGB verlangen. Mahnkosten werden nur in Höhe der tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen für das Mahnschreiben berechnet, insbesondere Porto, Papier, Druck und Umschlag. Interne Bearbeitungs- und Personalkosten werden nicht berechnet.
    Ist der Auftraggeber Unternehmer und damit kein Verbraucher, kann der Auftragnehmer zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro verlangen.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis bis zum vollständigen Ausgleich offener fälliger Forderungen zurückzuhalten.
  3. Bei größeren Projekten kann der Auftragnehmer angemessene Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt stellen, insbesondere für bereits gelieferte Materialien und erbrachte Teilleistungen.
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
    a) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
    b) Gegenüber Verbrauchern gilt die Einschränkung nach Buchstabe a nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
    c) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5a Kostenvoranschläge und Mehraufwand

  1. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind Momentaufnahmen auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung erkennbaren Umstände. Sie sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Zeigt sich im Verlauf der Ausführung, dass zusätzliche Leistungen oder Materialien erforderlich sind, die bei Vertragsschluss für einen fachkundigen Dritten nicht erkennbar waren und nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform und weist den voraussichtlichen Mehraufwand aus.
    Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt die Ausführung erst nach Freigabe des Auftraggebers in Textform.
    Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Soweit der voraussichtliche Mehraufwand zehn Prozent des ursprünglich kalkulierten Nettogesamtpreises nicht überschreitet, darf der Auftragnehmer mit der Ausführung beginnen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Information in Textform widerspricht. Übersteigt der Mehraufwand zehn Prozent, wird vor Ausführung eine Freigabe in Textform eingeholt.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Entscheidung des Auftraggebers zu unterbrechen, soweit dies sachlich erforderlich ist.
  3. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine Prüfung oder Zerlegung von Geräten oder Anlagen, um die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur zu klären, ist der hierfür entstehende Arbeitsaufwand unabhängig von einer späteren Reparaturvergabe zu vergüten.
  4. Wird erkennbar, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag voraussichtlich wesentlich überschritten wird, zeigt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform an. Der Auftraggeber entscheidet über das weitere Vorgehen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken zu sichern.
  3. Eine Weitergabe, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

§ 7 Mitwirkungspflichten und bauseitige Voraussetzungen

  1. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen bereit, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, insbesondere:
    • freien, sicheren Zugang zu allen relevanten Räumen, Flächen und Leitungswegen,
    • funktionsfähige Stromversorgung und – soweit erforderlich – Netzwerk- und Internetanbindung,
    • erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen, zum Beispiel des Eigentümers, der Hausverwaltung, des Betriebsrates oder von Behörden,
    • Unterlagen über vorhandene Leitungen und Anlagen, soweit erforderlich.
  2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der geplanten Überwachungs- und Alarmsysteme, insbesondere bei Videoüberwachung.
  3. Verzögern sich Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer Wartezeiten und Mehraufwand gesondert berechnen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn von Arbeiten an Servern, Rekordern, Speichern oder sonstigen IT-Systemen eine vollständige Datensicherung durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet für Datenverlust nur, soweit dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und eine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Auftraggeber nachweislich vorlag. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Aufwand beschränkt, der erforderlich ist, um die gesicherten Daten wiederherzustellen.
  5. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dieser wird wie folgt pauschaliert berechnet:
  6. Anfahrtskosten gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung sowie
  7. Zeitaufwand in Höhe von 1 Arbeitsstunde zum im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Stundensatz.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

  1. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs.

§ 8 Einsatzgebiet und Anfahrt

  1. Der Auftragnehmer ist überwiegend regional tätig. Einsätze bundesweit innerhalb Deutschlands sind nach Absprache möglich.
  2. Anfahrtskosten werden nicht pauschal in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sondern jeweils im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.

§ 9 Termine und höhere Gewalt

  1. Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere:
    • Lieferverzögerungen oder Ausfälle bei Herstellern und Logistikdienstleistern,
    • behördliche Maßnahmen,
    • außergewöhnliche Witterungsverhältnisse,
    • Störungen von Energie- oder Datennetzen,
    • Arbeitskämpfe im Bereich von Vorlieferanten.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen, sobald diese erkennbar sind.

§ 10 Abnahme und Gefahrübergang

  1. Abnahme bei Werkleistungen
    Werkleistungen, insbesondere Montage, Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme, sind nach Fertigstellung vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder durch ausdrückliche Erklärung in Textform.

  2. Abnahmeaufforderung und Abnahmefiktion
    Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Abnahmeverweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Abnahme als erfolgt. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen der nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

  3. Abnahmeverweigerung
    Der Auftraggeber kann die Abnahme bei wesentlichen Mängeln verweigern. Nicht wesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, sie werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und im Rahmen der Nacherfüllung behoben.

  1. Geringfügige Restarbeiten oder unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
  2. Gefahrübergang bei Versand
    a) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Lager oder den Versandort verlassen hat.
    b) Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr bereits mit Übergabe an die Transportperson über, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst bestimmt hat und der Auftragnehmer dem Verbraucher diese Transportperson nicht zuvor benannt hat.
    c) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.
  3. Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit Abnahme auf den Auftraggeber über.

§ 11 Gewährleistung und Herstellergarantien

  1. Es gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung nach Bürgerlichem Gesetzbuch.
  2. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen in der Regel zwei Jahre ab Abnahme oder Übergabe. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Fristen. Eine Verkürzung kann im Einzelfall im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart werden, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Herstellergarantien bestehen ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerbedingungen und für die vom Hersteller definierte Dauer. Der Auftragnehmer gibt solche Garantien lediglich weiter, ist jedoch nicht Garant im eigenen Namen, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wurde.
  4. Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei:
    • unsachgemäßem Gebrauch oder Veränderungen an der Anlage,
    • Nichtbeachtung von Bedienungs-, Wartungs- oder Sicherheitshinweisen,
    • üblichen Verschleißteilen, zum Beispiel Akkus, Datenträger, mechanische Komponenten,
    • äußeren Einflüssen wie Überspannung, Blitzschlag, Feuchtigkeit, Wasser, Feuer oder bauseitigen Bau- und Installationsmängeln,
    • Eingriffen durch nicht qualifiziertes Personal.
  5. Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach Entdeckung in Textform anzeigen und nach Möglichkeit dokumentieren. Für Unternehmer gilt ergänzend Ziffer 7.
  6. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
  7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Unternehmern
    Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und handelt es sich um einen Handelskauf, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

§ 12 Wartung, Service und Reaktionszeiten

  1. Wartungs-, Inspektions- und regelmäßige Serviceleistungen werden nur geschuldet, wenn ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. Ohne Wartungsvertrag beschränkt sich die Leistungspflicht auf die jeweils vereinbarte Lieferung, Montage und Inbetriebnahme.
  2. Für Kunden mit Wartungsvertrag gelten die dort vereinbarten Reaktions- und Servicezeiten.
  3. Für Kunden ohne Wartungsvertrag übernimmt der Auftragnehmer keine festen Reaktionszeiten. Einsätze erfolgen nach terminlicher Verfügbarkeit und Dringlichkeitseinschätzung.
  4. Ein genereller Notdienst wird nicht angeboten.
  5. Für die Beseitigung von Störungen außerhalb gesetzlicher Gewährleistungsansprüche, insbesondere Verschleiß, Nutzerfehler, Änderungen an der Umgebung sowie Softwareupdates von Herstellern, kann der Auftragnehmer eine Vergütung nach seinen jeweils gültigen Stundensätzen verlangen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

§ 13 Fernzugriff, Cloud und Software Dritter

  1. Der Auftragnehmer kann nach Vereinbarung Fernsupport und Fernwartung über geeignete Fernzugriffslösungen erbringen, zum Beispiel über TeamViewer oder vergleichbare Systeme, sowie über Hersteller-Cloud-Dienste oder Herstellersoftware.
  2. Die Einrichtung des Fernzugriffs setzt eine geeignete Internetanbindung und die Freischaltung der notwendigen Zugänge durch den Auftraggeber voraus.
  3. Für die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit von:
    • Internetanbindungen des Auftraggebers,
    • Servern und Diensten von Herstellern oder sonstigen Dritten,
    • Cloud-Plattformen, App-Diensten und Updates der Hersteller,
    übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  4. Störungen, Ausfälle oder Funktionsänderungen infolge von Hersteller-Updates oder Änderungen an Cloud-Diensten begründen keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Anpassungen oder Neuparametrierungen können als zusätzliche Leistung angeboten und gesondert berechnet werden.
  5. Ändert ein Hersteller Funktionen, Preise oder Verfügbarkeiten seiner Cloud- oder Softwaredienste – zum Beispiel Abschaltung von Diensten, Änderung von Lizenzmodellen oder Serverstandorten –, begründet dies keine Haftung des Auftragnehmers. Erforderliche Umstellungen, Anpassungen oder Migrationen können als neue kostenpflichtige Leistungen angeboten werden.

§ 14 Haftung und Risiko Einbruch, Vandalismus, Videoaufzeichnungen

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im gesetzlichen Umfang.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Datenverlust, ist ausgeschlossen, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
  4. Die installierten Systeme reduzieren Risiken wie Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Sabotage oder sonstige Straftaten, können diese jedoch nicht sicher verhindern. Der Auftraggeber bleibt trotz Installation für die Sicherung seines Objekts verantwortlich.
  5. Risiko für Geräte und Materialien vor Abnahme
    a) Erfolgt eine Lieferung im Zusammenhang mit Montage, Installation, Konfiguration oder Inbetriebnahme, trägt der Auftragnehmer das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von ihm gelieferten Geräte und Materialien bis zur Abnahme der Werkleistung, sofern nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
    b) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug, geht das Risiko ab Eintritt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.
    c) Der Auftraggeber stellt am Montagetermin die notwendigen Mitwirkungsleistungen sicher, insbesondere ungehinderten Zugang zu den Montageorten, funktionsfähige Infrastruktur soweit vereinbart und die Möglichkeit, Arbeitsbereiche gegen unbefugten Zugriff abzusichern. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten schuldhaft, gilt die gesetzliche Haftungsverteilung.
    d) Für vom Auftraggeber beigestellte Geräte, Datenträger oder sonstige Materialien trägt der Auftraggeber das Risiko. Der Auftragnehmer haftet für Beschädigungen nur bei eigenem Verschulden nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelungen.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verfügbarkeit oder Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Prüfung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Aufzeichnungen, Speicherdauer, Überschreibroutinen und Berechtigungen. SUREVISION übernimmt keine Haftung für entgangene Aufzeichnungen oder Datenverlust, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SUREVISION verursacht wurden.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für alle mittels der installierten Systeme erhobenen personenbezogenen Daten, z. B. Videoaufzeichnungen, Zutrittsprotokolle oder sonstige Überwachungsdaten.
  2. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der datenschutzgerechten Ausgestaltung der Systeme. Die rechtliche Bewertung, die Erstellung von Hinweisschildern, Verzeichnissen, Verarbeitungstätigkeiten, Betriebsvereinbarungen oder Datenschutzfolgenabschätzungen liegt jedoch ausschließlich beim Auftraggeber.
  3. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, z. B. bei Fernwartung oder Zugriff auf Hersteller-Cloud-Konten, ist vor Beginn der Tätigkeit ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen, sofern dies erforderlich ist.
  4. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die rechtmäßige Nutzung der Systeme. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Rechtsverstöße des Auftraggebers im Zusammenhang mit:
  1. Videoaufzeichnungen von Personen,
  2. Audioaufnahmen oder Abhören mittels Mikrofone,
  3. sonstiger Überwachung von Personen oder Räumen.
  4. Audio und Mikrofon Funktionen
    a) Audio und Mikrofon Funktionen sind standardmäßig deaktiviert und werden nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers in Textform aktiviert.
    b) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit einer Audioerfassung am Einsatzort. Der Auftragnehmer schuldet keine rechtliche Prüfung der Zulässigkeit von Tonaufnahmen.
    c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Aktivierung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bestehen.
  1. Ergänzend gelten die Datenschutzhinweise des Auftragnehmers in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Zugangs und Berechtigungsmanagement
    a) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher für die Benutzer und Rechteverwaltung der Anlage und legt fest, welche Personen Zugriff auf Livebilder, Aufzeichnungen, Exportfunktionen und Systemadministration erhalten.
    b) Der Auftragnehmer richtet Administrator und Servicezugänge nur nach Weisung des Auftraggebers ein. Spätestens bei Abnahme werden Administratorzugänge und Zugangsdaten an den Auftraggeber übergeben.
    c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zugangsdaten unverzüglich zu ändern und geeignete Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen, insbesondere individuelle Benutzerkonten, starke Passwörter und soweit verfügbar Mehrfaktor Authentisierung.
    d) Soweit Fernwartung oder Remote Zugriff vereinbart ist, erfolgt ein Zugriff nur nach Freigabe durch den Auftraggeber und im Rahmen der Weisungen. Sofern der Auftragnehmer dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vorab eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag im Fernabsatz – zum Beispiel per Telefon, E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers – geschlossen, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
  2. Der Auftragnehmer informiert Verbraucher in einer gesonderten Widerrufsbelehrung über Voraussetzungen, Fristen und Folgen des Widerrufs. Diese Belehrung wird vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt.
  3. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass das Widerrufsrecht bei vollständig erbrachten Dienstleistungen erlöschen kann, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt und der Verbraucher seine Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.
  4. Bei Lieferung von Ware gelten im Widerrufsfall die gesetzlichen Rücksenderegelungen, die in der Widerrufsbelehrung konkretisiert werden.

§ 17 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Planungen, Konzepte, Kamerapositionierungen, Systemdesigns, Software, Konfigurationen, Dokumentationen und sonstige geistige Leistungen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt.
  2. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der gelieferten und installierten Anlage erforderlich ist. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe, insbesondere für andere Objekte oder Projekte, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 18 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in Ilsfeld, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende Gerichtsstände für Verbraucher bleiben unberührt.

§ 19 Einsatz von Nachunternehmern

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen fachkundige Nachunternehmer einzusetzen, insbesondere für Kabelzug, Kernbohrungen, bauliche Nebenleistungen sowie IT-Infrastruktur und Netzwerktechnik.
  2. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner und trägt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
  3. Nachunternehmer werden als Erfüllungsgehilfen tätig. Das Verschulden von Nachunternehmern wird dem Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugerechnet.
  4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Nachunternehmer die erforderlichen Sicherheits, Vertraulichkeits- und Zutrittsanforderungen am Einsatzort einhalten. Soweit Nachunternehmer im Rahmen der Leistung Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten oder diese im Auftrag verarbeiten, erfolgt dies nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls erforderlicher Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.

§ 20 Verbraucherschlichtung und Streitbeilegung

  1. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
  3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.